Fraktionspapier

Die derzeitige Höhe des Kurzarbeitergeldes bedeutet für die Betroffenen Einkommensver-luste von bis zu 40 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Gleichzeitig steigt die Zahl der Kurzarbeiter bedingt durch die Corona-Pandemie auf Rekordniveau. Um viele Betroffene von der Zerstörung ihrer Existenz zu bewahren, fordert DIE LINKE im Bundestag, das Kurz-arbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 auf mindestens 90 Prozent des Nettoentgelts zu erhöhen und an weitere Bedingungen für die Unternehmen zu knüpfen.

DIE LINKE hat im Bundestag dem „Corona-Kurzarbeitergeld“ am 13. März 2020 zugestimmt, aber schon

direkt im Gesetzgebungsprozess darauf gedrängt, das Kurzarbeitergeld auf 90 Prozent des Nettoent-gelts zu erhöhen. Es ist arbeitsmarkt-, sozial- und wirtschaftspolitisch völlig inakzeptabel, bei Kurzarbeit den Arbeitgebern die Sozialbeiträge komplett zu erstatten, den Beschäftigten aber nur 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns zu finanzieren. Die damit verbundenen Einkommensverluste sind auch ge-samtwirtschaftlich von Nachteil, da sie besonders den Menschen Kaufkraft nehmen, die ihr Einkommen größtenteils oder sogar vollständig für den monatlichen Lebensunterhalt ausgeben müssen.

Die Bundesregierung hat von Beginn an nicht darauf geachtet, die Kosten der Krise nicht einseitig auf die Beschäftigten abzuwälzen und die Arbeitgeber einseitig zu begünstigen, denn die Menschen geraten durch die bestehende Kurzarbeitergeld-Regelung schon jetzt unmittelbar in Not. Deswegen ist es drin-gend geboten, für die Zukunft eine Refinanzierung des Kurzarbeitergeldes über die Unternehmen sicher-zustellen. Es muss endlich Schluss damit sein, Gewinne zu privatisieren, Verluste aber zu sozialisieren.

Neben der Anhebung des Kurzarbeitergelds auf 90 Prozent des Nettoentgelts fordert DIE LINKE:

1. Beschäftigten, deren Einkommen unter der Mindestlohn-Schwelle liegt (derzeit monatlich bei 40 Wochenstunden: 1.621 Euro), 100 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld zu zahlen.

2. Betriebe mit Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, dazu zu verpflichten, im Anschluss an die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für mindestens ein Jahr betriebsbedingte Kündigun-gen auszuschließen.

3. Das Kurzarbeitergeld zwar durch die Bundesagentur für Arbeit auszuzahlen, aber den Bund über einen angemessenen Zuschuss an der Arbeitsförderung zu beteiligen, da die Bewältigung der Krise eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und nicht allein eine der Beitragszahlenden.

4. Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte und einen Rechtsanspruch für Beschäftigte auf eine entsprechende Qualifizierung und Weiterbildung während der Kurzarbeit.

5. Das Kurzarbeitergeld nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, damit die Betroffenen keine höheren Steuern zahlen müssen.