Auswertung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Die geplante kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung“ (Drs. 20/7767) von Susanne Ferschl u.a. und der Fraktion DIE LINKE im Bundestag


Zusammenfassung/ Einschätzung:

Die kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung (im weiteren KKB) ist ab 1.3.2024 möglich.

Noch sind viele Verwaltungsmäßige Umsetzungsfragen offen. Naheliegend ist jedoch, dass mit der KKB Ausbeutungsrisiken zunehmen. Dabei – wie die BReg es tut – einfach auf die kommende Verstetigung von Faire Integration zu verweisen, wird der Sache nicht gerecht. Denn Faire Integration ist ein Beratungsangebot und keine Kontrollbehörde und auch keine Anwaltskanzlei. Es kann nicht sein, dass so viel Verantwortung auf dieses Beratungsnetzwerk geschoben wird. Darüber hinaus müssen Arbeitsgeber erst ab 2026 verpflichtend auf dieses Beratungsangebot verweisen.

Auch der Verweis auf den individuellen Rechtsweg oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist kritikwürdig, denn es bestehen faktische Zugangsbarrieren1. Klagen benötigen ausreichend Zeit und Geld sowie Kenntnis des Rechtssystems; die FKS ist keine „Behörde für Arbeitnehmerrechte“, sondern nimmt auch Verstöße von Arbeitnehmer*innen ins Visier. Viele Beschäftigte scheuen sich daher, sich an die FKS zu wenden.

Darüber hinaus soll die Saisonarbeits-Richtlinie (RL) nach Ansicht der BReg nicht für die Beschäftigung nach §15d BeschV (KKB) gelten. Gleichwohl sollen aber die Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß einer Ausnahme für Saisonbeschäftigte vom Mindestlohn abgezogen werden können. Das ist nicht stringent.

Auch der Nutzen der Sozialversicherungspflicht für die Betroffenen ist nicht eindeutig. Grundsätzlich ist sie begrüßenswert, doch muss es den Drittstaatlern auch einfach möglich sein, in den Genuss der Absicherung zu kommen bzw., wenn das ausgeschlossen ist, Einzahlungen erstattet zu bekommen. Gleichzeitig weicht die BReg der Problematik privater Vermittlungsagenturen aus.

Im Detail: